1048 Z. 11 ff.). Der Schweinegesundheitsdienst ist keine amtliche Behörde und kann keine Bewilligung zur Fütterung von Schweinen mit Hanf erteilen (pag. 20). Den behaupteten Schriftverkehr mit dem Schweinegesundheitsdienst reichte der Beschuldigte denn auch nie ein (pag. 20; pag. 1048 Z. 21 f.). Im Übrigen ist bezeichnend, dass der Beschuldigte am 1. / 2. Oktober 2016 trotz der dramatischen Umstände die Polizei nicht beizog und auch bei allen früheren Begegnungen mit Hanfdieben nie beigezogen hatte (vgl. pag. 79). F.________ wusste wieso: Der Beizug der Polizei hätte zu Problemen geführt, «weil es immer noch illegal ist der Hanf.