Das gilt umso mehr, als eine der besagten Pflanzen in der Vergangenheit bereits zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten geführt hatte (siehe oben, E. 6). Spätestens aus dem Verfahren PEN 14 827 wusste der Beschuldigte auch bestens Bescheid über Hanf, den THC-Gehalt und das Verbot der Verfütterung von Hanf an Kühe. Warum nun die Verfütterung an Schweine zulässig gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht. Wenig überzeugend ist Aussage des Beschuldigten, wonach der Schweinegesundheitsdienst Bescheid gewusst und nichts beanstandet habe (pag. 1048 Z. 11 ff.).