7. Widerhandlung gegen das BetmG (Ziff. I.A.1 AKS) Für die Beweiswürdigung zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 854 ff.). Es ist klar, dass der Beschuldigte als erfahrener und fähiger Bauer wusste, welche Pflanzen er zu welchem Zwecke ansäte und welche Eigenschaften diese Pflanzen aufwiesen. Das gilt umso mehr, als eine der besagten Pflanzen in der Vergangenheit bereits zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten geführt hatte (siehe oben, E. 6).