Dem gilt es nachfolgend Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits mit Urteil vom 17. Februar 2015 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig erklärt und u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Damals war dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht worden, Hanfblüten gekauft und teurer verkauft sowie selber Hanf angebaut und verkauft zu haben.