Hinzu kommen die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel (siehe E. 3 hiervor). Zum Aufbau des vorliegenden Urteils sei angemerkt, dass das Abhandeln der einzelnen Vorwürfe in der Reihenfolge der Anklageschrift die Gefahr birgt, den Zusammenhang hinsichtlich der gesamten Vorkommnisse am 1. / 2. Oktober 2016 nicht in gehörigem Ausmass zu berücksichtigen, insbesondere, wenn der Beschuldigte betreffend verschiedener Phasen davon spricht, er habe sich gegen den Privatkläger angemessen verteidigt. Dem gilt es nachfolgend Rechnung zu tragen.