391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Berufung gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Bst. A.I.1 sowie gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Bst. A.II.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs erklärt. Die genannten Teile dürfen daher auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Im Übrigen gilt das Verschlechterungsverbot.