9 gen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das SprstG «zurückziehe» (pag. 1034). Ebenfalls in Rechtskraft erwuchs das vorinstanzliche Urteil soweit F.________ betreffend (pag. 977 ff.). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).