Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Bst. A.I.2 (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG), A.II.6 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz [SprstG; SR 941.41]) und A.III (Widerruf [vgl. Anträge]) des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen. Unbeachtlich ist insofern die Bekanntgabe von Fürsprecher B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, wonach er die Berufung ge-