945 ff.). Auch die Generalstaatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Ihre Berufung richtet sich gegen Bst. A.I.1 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung) sowie gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Bst. A.II.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs. Zudem sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. A.I, A.III.3, C.I.3 und C.II.1 sowie die Zustimmung zur Löschung der biometrisch erkennungsdienstliche Daten gemäss Bst. D.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen.