5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Seine Berufung richtet sich gegen Bst. A.II.1–5 (Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121] und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz [WG; SR 514.54]) inklusive Sanktionenpunkt, A.IV.1 (amtliche Entschädigung), C.I.1–2 (Genugtuung und Gutheissung der Schadensersatzklage) und D.1 (Einziehung) des erstinstanzlichen Urteildispositivs (pag. 945 ff.).