1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für das erstinstanzliche Verfahren seien gemäss Urteil vom 26. September 2019 festzusetzen und A.________ sei zu verpflichten, der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Kostennote festzusetzen und A.________ sei zu verurteilen, der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten.