8 den, Spesen, etc.) an den Privatkläger, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem bereits rechtskräftig verurteilten F.________, wobei diesbezüglich die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. c) Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. V. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen so insbesondere,