Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. September 2019 (PEN 19236) sei hinsichtlich Buchst. A ll. Ziffern 1 bis 3 sowie Buchst. C zu bestätigen und II. A.________, geb. 19.06.1965 sei schuldig zu erklären - der Freiheitsberaubung, begangen in der Nacht vom 01./02.10.2016 in H.________ zum Nachteil von C.________; - der einfachen Körperverletzung, z.T. zum Nachteil von einem Wehrlosen, mehrfach begangen in der Nacht vom 01./02.10.2016 in H.________ zum Nachteil von C.________; - der Nötigung, begangen am 02.10.2016 in H.________ zum Nachteil von C.________. III. A.________ sei