2. A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Nichtrückgabe nicht verwendeter Sprengmittel als Kleinverbraucher bzw. Nichterneuern der Bewilligung, fahrlässig begangen im Oktober 2016 in H.________ (Ziff. A II. 6. des Urteilsdispositivs); 3. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage (Ziff. A II. 2. des Urteilsdispositivs) sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten;