6 I.________ stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 1080 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Anstalten Treffen zum Verkauf von Marihuana (Ziff. A I. 2. des Urteilsdispositivs);