9. Im Falle eines (Teil-)Schuldspruchs sei der Berufungsführer unter Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsfaktoren angemessen und höchstens mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. 10. Auf einen Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2015 angeordneten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei zu verzichten, allenfalls unter Verwarnung des Berufungsführers, resp. Verlängerung der Probezeit um längstens ein Jahr.