- Besitz verbotener Munition, namentlich 72 Schuss [Munition], festgestellt am 20. Oktober 2016; - Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlichen Plätzen ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessplätze, mehrfach begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016; - unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition, mehrfach begangen von September 2016 bis 20. Oktober 2016; 3. Der Berufungsführer sei wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz mit einer Busse in der Höhe von Fr. 150.00 zu bestrafen. 4. Sämtliche Zivilansprüche des Straf- und Zivilklägers C.________ seien ab- resp. auf den Zivilweg zu verweisen.