2. In Gutheissung der eigenen Berufung sei mein Mandant bezüglich sämtlicher Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen, für welche ihn die Vorinstanz mit Urteil vom 26. September 2019 (Geschäfts-Nr.: PEN 19 236) schuldig gesprochen hat, mit Ausnahme des Vorwurfs der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Nichtrückgabe nicht verwendeter Sprengmittel als Kleinverbraucher, (Art. 37 Abs. 1 SprStG). Konkret wird ein Freispruch bezüglich folgender Delikte beantragt: - Freiheitsberaubung, angeblich begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016 in H.________ z. N. v. C.________;