951 ff.) erklärten jeweils am 20. Dezember 2019 form- und fristgerecht die Berufung. Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Berufung der jeweils anderen Partei (pag. 961, 962). C.________ (nachfolgend: Privatkläger) hielt mit Eingabe vom 20. Januar 2020 dafür, die formellen Voraussetzungen der Berufung des Beschuldigten seien von Amtes wegen zu prüfen (pag. 962).