4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. IV. [Bestimmung der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________] B. […] C. Zivilklage I. A.________ [wird] in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Oktober 2016 an den Straf- und Zivilkläger C.________, unter solidarischer Haftbarkeit. 2. Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilkläger C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.