Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'570.00. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. 4. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6'660.30 an die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 3'284.00 an die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 433 Abs. 1 StPO). II.