für die amtliche oberinstanzliche Verteidigung des Beschuldigten mit CHF 2'857.50 (inkl. Reisezuschlag, Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die oberinstanzlich ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'857.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 646.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 41 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: