Diese können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung dauerte vier Stunden (pag. 527 ff.) womit ein Gesamtstundenaufwand von zwölf Stunden angemessen erscheint. Auch im oberinstanzlichen Verfahren sind die Reisekosten mit einem Zuschlag von CHF 150.00 und nicht mit dem Stundenhonorar zu entschädigen. Sodann beträgt die Stundenentschädigung einer amtlichen Vertretung CHF 200.00 (Art. 1 EAV).