_» vom 11. Dezember 2019, ein «Telefon mit Klient, Schreiben an Obergericht betr. Kostenvorschuss» am 11. März 2020 inkl. Porto von CHF 5.30, ein «Telefon an Klient betr. Kostenvorschuss, Schreiben an OG» vom 17. März 2020 inkl. Porto von CHF 6.30 sowie «Telefonate mit Klient betr. Betreibungen» am 16. Dezember 2020. In den Akten findet sich kein Gesuch um Kostenvorschuss des Beschuldigten, weshalb diese Zeitaufwände und Porti nicht berücksichtigt werden können. Sodann handelt es sich bei den weiteren obgenannten Posten offensichtlich nicht um prozessrelevante Aufwände. Diese können ebenfalls nicht berücksichtigt werden.