_ die Differenz von CHF 915.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 33.3 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren CHF 3'479.60 (inkl. Spesen und MWST) geltend. Das Honorar besteht aus 8 2/3 Stunden zuzüglich der Stunden der oberinstanzlichen Verhandlung, welche mit einer Zeit von 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr und einem Betrag von CHF 1'210.00 angegeben wurde.