BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte CHF 200.00. Sodann wird für eine Reisezeit ab zwei Stunden nicht der anwaltliche Stundentarif, sondern ein Reisezuschlag nach Art. 10 PKV von CHF 150.00 angerechnet (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. November 2016). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte gemäss Protokoll vier Stunden (pag. 373 ff.). Diese sind zu den geltend gemachten 13 Stunden – welche nicht zu beanstanden sind und angemessen erscheinen – hinzuzurechnen.