406 ff. und 560). Es ist nicht Sache des Gerichts, Beträge, Anzahl Stunden und Stundenansätze zu entziffern, nachzurechnen und über deren Herkunft zu mutmassen. Die Kammer hat dennoch versucht, die geltend gemachten Beträge nachzuvollziehen und zu berücksichtigen. 33.2 Erstinstanzliches Verfahren Soweit die eingereichte Honorarnote verstanden werden kann, beantragt Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ab Einreichung des Gesuchs um amtliche Verteidigung eine Entschädigung von 13 Stunden zu CHF 250.00 zuzüglich 330 Minuten für die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung inkl. Reisezeit.