135 Abs. 1 f. StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: a. dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat sowohl erstinstanzlich wie auch oberinstanzlich Honorarnoten eingereicht, welche sehr schwer leserlich und nachvollziehbar sind (pag. 406 ff. und 560).