Sodann bot der Prozess auch oberinstanzlich wenig Schwierigkeiten, zumal die Privatklägerin ihre Position weitestgehend vom erstinstanzlichen Verfahren übernehmen konnte. Eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von ebenfalls knapp 25%, mithin CHF 3'000.00, erscheint für den vorliegenden Fall angemessen. Da die geltend gemachten Auslagen unter 3% liegen, sind die effektiv geltend gemachten Auslagen zu berücksichtigen. Zuzüglich einer MWST von CHF 234.80 (7.7 % auf CHF 3’049.20), ergibt sich eine angemessene Parteienentschädigung von CHF 3'284.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der