Auch diese Entschädigung erscheint unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie einem Tarifrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f PKV) deutlich überhöht. Auch im oberinstanzlichen Verfahren war die Sache für die Privatklägerin nicht bedeutender. Sodann bot der Prozess auch oberinstanzlich wenig Schwierigkeiten, zumal die Privatklägerin ihre Position weitestgehend vom erstinstanzlichen Verfahren übernehmen konnte.