Der Beschuldigte wird verurteilt, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'660.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 32.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich macht die Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 6'385.75 (inkl. Auslagen und MWST) bei einem Stundenaufwand von 21 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend (pag. 557 ff.). Auch diese Entschädigung erscheint unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie einem Tarifrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00 (Art.