Hierfür ergibt sich eine MWST von CHF 114.00 für die Zeit bis am 1. Januar 2018 und CHF 352.30 für die Zeit ab 1. Januar 2018. Gesamthaft ergibt sich daher eine angemessene Parteientschädigung von CHF 6'660.30 für das erstinstanzliche Verfahren. Der Beschuldigte wird verurteilt, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'660.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.