38 wand von 38 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 280.00 geltend (pag. 402 ff.). Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]) und einem Honorarrahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) erscheint eine Ausschöpfung von knapp der Hälfte deutlich überhöht. Der gebotene Zeitaufwand für die vorprozessualen Aufwände war zwar etwas höher.