Der Beschuldigte hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Daher wird der Beschuldigte verurteilt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘570.00, zu bezahlen. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich unterlag der Beschuldigte vollumfänglich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSK 161.12]) und dem Beschuldigten zur Zahlung auferlegt.