Begründung; pag. 389 f.) und wurden von der Vorinstanz angesichts des Freispruchs des Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und versuchter Nötigung und Schuldspruch wegen Sachentziehung im Verhältnis 2/3 (Kanton) zu 1/3 (Beschuldigter) aufgeteilt, wobei sich die Vorinstanz bei der Bezifferung der konkreten Anteile verrechnet hat (vgl. erstinstanzliches Urteilsdispositiv, pag. 389). Der Beschuldigte wird nunmehr oberinstanzlich für alle drei angeklagten Straftatbestände verurteilt. Der Beschuldigte hat daher die Verfahrenskosten zu tragen.