426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 2‘570.00 (CHF 1‘000.00 Kosten der Untersuchung, CHF 900.00 Kosten des Gerichts [exkl. schriftl. Begründung], CHF 70.00 Auslagen Kosten der Staatsanwaltschaft, CHF 600.00 Kosten schriftl. Begründung;