Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, wobei Fahrlässigkeit genügen würde. Der Privatklägerin gelingt damit der Hauptbeweis ihres durch das Zerstechen des Reifens davongetragenen Schadens im Umfang von CHF 327.30. Der Vorfall ereignete sich am 25. August 2017, weshalb ab diesem Datum ein Verzugszins von 5% geschuldet ist. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände, wonach die Reifen abgefahren gewesen seien und hätten ersetzt werden müssen, blieben – wenn sie denn überhaupt substantiiert begründet wurden – durch den Beschuldigten unbewiesen und vermögen den Gegenbeweis nicht zu erbringen.