Der Einwand des Beschuldigten, wonach der andere Vorderreifen nicht habe ausgewechselt werden müssen, vermag diesen Beweis nicht zu erschüttern. Es entstand der Privatklägerin ein Sachschaden im Umfang von CHF 327.30. Sodann stammt der ihr entstandene Schaden vom Zerstechen des Reifens durch den Beschuldigten. Der Schaden entstand damit sowohl natürlich wie auch adäquat kausal. Der Beschuldigte wurde wegen dem Zerstechen des Reifens wegen Sachbeschädigung im vorliegenden Verfahren verurteilt. Das Handeln ist damit auch widerrechtlich. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, wobei Fahrlässigkeit genügen würde.