Der nicht beweisbelasteten Partei steht es frei, den Gegenbeweis zu führen. Dieser wird nur relevant, wenn der Hauptbeweis angetreten wird und nicht scheitert (LARDELLI/VETTER, in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N 34 ff. zu Art. 8 ZGB).