Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 73 Abs. 1 OR). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der Beweis, der eine bestimmte Tatsachenbehauptung erhärten soll, wird Hauptbeweis genannt. Der nicht beweisbelasteten Partei steht es frei, den Gegenbeweis zu führen.