OR) ist von dem Tage an zu verzinsen, der für die Berechnung des Schadens massgebend ist, also in der Regel vom Tag des Schadenseintrittes an (WEBER, in: Hausherr [Hrsg.], Berner Kommentar, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 2. Auflage 2005, N 93 zu Art. 73 OR). Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 73 Abs. 1 OR).