36 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Schadenersatzsumme aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) ist von dem Tage an zu verzinsen, der für die Berechnung des Schadens massgebend ist, also in der Regel vom Tag des Schadenseintrittes an