28. Rechtliches Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Zuständig zur Beurteilung der zivilrechtlichen Ansprüche ist das mit der Sache befasste Gericht (Art. 124 Abs. 1 StPO). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrecht [OR; SR 220]).