des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4. mit Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich, soweit aus den Akten ersichtlich, seit dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 25. August 2017 wohlverhalten. Der Beschuldigte erzielt gemäss eigenen Angaben ein regelmässiges Einkommen, wenn auch er wiederum gemäss eigenen Aussagen Schulden von über CHF 100'000.00 bei Familie und Freunden hat (pag. 534). Für den Beschuldigten liegt daher keine schlechte Legalprognose vor, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, dies mit einer Probezeit von zwei Jahren (Art.