34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte verdient gemäss eigenen Angaben monatlich zwischen CHF 2'000.00 und CHF 5'000.00 (pag. 534). Zu berücksichtigen ist praxisgemäss ein Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse, Steuern etc., weshalb für einen darüberhinausgehenden Abzug kein Raum verbleibt. Damit resultiert bei Annahme des Mindesteinkommens von CHF 2'000.00 ein Tagessatz in der Höhe von CHF 50.00.