zum Ganzen vgl. Urteil des BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016 E. 1.2.2). Für die nunmehr beurteilten Vorfälle kommt gemäss Ansicht der Kammer nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 aStGB).