25. Konkretes Strafmass, Strafart, Tagessatzhöhe und Probezeit Zusammenfassend erachtet die Kammer aufgrund der Tat- und Täterkomponente eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen.