34 Im Hinblick auf die vorliegend mit jeweils 15 Einheiten sanktionierten Delikte, ähnlichen Fällen und fehlenden Empfehlungen der VBRS, erscheint für die Sachentziehung eine Strafe von 10 Strafeinheiten angemessen. Davon sind wegen der Tatnähe zur begangenen Nötigung fünf Strafeinheiten zu asperieren, womit eine Strafe von 30 Strafeinheiten resultiert.