Auch die Art und Weise, wie er den Hund der Privatklägerin wegnahm, geht nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Er handelte mit direktem Vorsatz und wollte den Hund der Beschuldigten entziehen, um so ein Druckmittel zu haben. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral aus. Auch hätte dies im üblichen Rahmen vermieden werden können, womit auch bei Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten das Verschulden als leicht bezeichnet werden kann.