23. Asperation Sachentziehung Der Strafrahmen der Sachentziehung nach Art. 141 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist relativ gering, handelte es sich doch um eine sehr kurze Dauer und wollte der Beschuldigte den Hund direkt nach der Wegnahme wieder zurückgeben. Es ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Auch die Art und Weise, wie er den Hund der Privatklägerin wegnahm, geht nicht über einen durchschnittlichen Fall hinaus, weshalb weiterhin von einem leichten Verschulden auszugehen ist.